Adolf Tandefelt (1747-1822), erster stellvertretender Vorsitzender der Rechtsabteilung des Regierungsrats. Gemälde C.F. Breda, Berufungsgericht Turku. Abb.: Ulla Roine.

Geschichte

Heikki Pihlajamäki

Der Weg zur höchsten Rechtsprechung: Von der Rechtsabteilung des Regierungsrates zum unabhängigen Obersten Gerichtshof

Der Oberste Gerichtshof wurde 1918 gegründet, doch reichen die historischen Wurzeln viel weiter zurück. In Europa begann die Gründung der Obersten Gerichtshöfe im späten Mittelalter und in der Frühen Neuzeit, als die politische Gewalt verstärkt in die Hände der Könige gelegt wurde. Zu den ersten Obersten Gerichtshöfe Schwedens gehörten die Berufungsgerichte, die ursprünglich zur Ausübung der königlichen Gewalt gegründet wurden. Das erste davon war das im Jahr 1614 gegründete „Svea hovrätt". In der Praxis wurden die Berufungsgerichte jedoch eine Zwischeninstanz, weil die alte Tradition der direkten Appellation an den König bestehen blieb. Der eigentliche Oberste Gerichtshof wurde in Schweden 1789 gegründet.

Als die staatliche Verbindung Finnlands zu Schweden im Jahr 1809 nicht mehr vorhanden war, wurden die Funktionen des Obersten Gerichtshofs der Rechtsabteilung des Regierungsrats (ab 1816 der Kaiserliche Senat Finnlands) anvertraut. Die Rechtsabteilung hatte eine wichtige Rolle in der Entwicklung des Rechts, insbesondere in der ersten Hälfte der Autonomie, als der Reichstag nicht berufen wurde. Der Generalgouvernour war der Vorsitzende der Rechtsabteilung.

Im alten Europa war die Dreiteilung der Macht nicht bekannt. Bei den Plenarsitzungen nahmen die Senatoren der Rechtsabteilung auch an der Ausübung der Exekutive und Legislative teil. Die Mitglieder der Rechtsabteilung des Senats gehörten trotzdem zur Elite der finnischen rechtsanwendenden Berufe und viele von ihnen waren in ihrer Laufbahn z.B. als Universitätsprofessoren tätig. Die Senatoren waren nicht unkündbar, sondern sie bedienten jeweils drei Jahre für den Kaiser Russlands, dessen Legislative die Rechtsabteilung vertrat. In der Praxis hatte die Abhängigkeit der Amtszeiten vom Kaiser keine Auswirkung auf ihre Position, bis auf die sog. Repressionszeiten (1899–1905, 1908–1917), als in die Zusammensetzung der Rechtsabteilung aus politischen Gründen eingegriffen wurde.

Nach der Unabhängigkeit wurde die Regierungsform Finnlands des Jahres 1918 auf der Dreiteilung der Macht aufgebaut. Der Oberste Gerichtshof wurde ein unabhängiges Gericht und dessen Richter unkündbar. Der Oberste Gerichtshof wurde in Straf- und Zivilsachen die höchste Instanz in Finnland.

Der Verfassungsrang des Obersten Gerichtshofs hat sich seit dem Jahr 1918 nicht geändert. Abgesehen davon sind bedeutende Reformen vollzogen worden und das gesellschaftliche Tätigkeitsfeld des Gerichts hat sich vielmals geändert. Die Fallstruktur des Obersten Gerichtshofs wurde z.B. in den 1930er Jahren durch Zwangsversteigerungs- und Pfändungsfälle der Wirtschaftskrise sowie in den 1960er Jahren durch Baustreitigkeiten in der heftigen Bauphase gekennzeichnet. Die Fallrückstände führten im Jahr 1980 zu einem Rechtsmittelzulassungsverfahren, woraufhin das Gericht viel deutlicher eine Instanz für Grundsatzentscheidungen wurde.

Der Verfasser ist Dozent der Rechtsgeschichte an der Universität Helsinki.

31.5.2016